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VfGH-Erkenntnis

Aufhebung des Sterbehilfe-Verbots

§78 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ §78StGB enthält somit zwei Tatbestände: die Verleitung zum Selbstmord und die Mitwirkung, die Beihilfe zum Selbstmord.

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