Ersatzansprüche für Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz
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Das Epidemiegesetz regelt u.a. die Entschädigungsansprüche für Vermögensschäden, die aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung öffentlicher, gefährlicher Krankheiten entstehen. Es wird hier ein Ersatz sowohl für zu zahlende Personalkosten als auch für einen Verdienstentgang für Unternehmer aufgrund behördlicher Arbeitsverbote festgelegt.
Ein Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz kann daher bei folgenden Sachverhalten gestellt werden:
Dienstverhinderung des Dienstnehmers
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Ein Angestellter darf wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder anderer Beschränkungen seine Arbeit nicht ausüben. Der Dienstnehmer hat für die Dauer der behördlichen Maßnahme einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. §32 Abs.3 Epidemiegesetz. Der Dienstgeber hat aufgrund der Entgelt-fortzahlung einen Ersatzanspruch in Höhe der Personalkosten inklusive der Dienstgeberanteile.
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Der Dienstgeber muss den Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde stellen. In der Regel übernimmt diese Anträge der Steuerberater, der auch die Lohnverrechnung abwickelt. Der Antrag kann frühestens nach Auszahlung des Entgeltes an den Dienstnehmer gestellt werden und muss spätestens drei Monate ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde einlangen.
Entschädigungsanspruch des Unternehmers
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Wenn der Unternehmensinhaber selbst unter Quarantäne gestellt wird, steht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach §32 Abs.4 Epidemiegesetz zu. Hier stellt sich dann immer die Frage, in welcher Höhe eine Entschädigung bezahlt wird. Laut den Behörden werden die Entschädigungen in Höhe des entgangenen Gewinns gewährt; allerdings stellt sich hier immer wieder das Problem der Ermittlung dieses Gewinnentgangs. Besonders bei Kassenärzten mit den verschobenen Kassenauszahlungen sind die zeitlichen Abgrenzungen für die entsprechenden Zeiträume meist nur schwer ermittelbar. Andere finanzielle Unterstützungen sind vom Gewinnentgang abzuziehen.
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Der Antrag muss auch hier innerhalb von drei Monaten ab Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
Beide Entschädigungen müssen in den Steuererklärungen Berücksichtigung finden. Die Entschädigungen für den Verdienstentgang des Unternehmers sind bei diesem als Einnahmen zu versteuern. Die erhaltenen Kostenersätze für abgesonderte Dienstnehmer kürzen die bezahlten und abgesetzten Personalkosten, wirken sich daher auf diesem Weg auch gewinnerhöhend aus und sind damit zu versteuern.
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