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Urteil des Verfassungsgerichtshofs

Bereitschaftsdienste am Wochenende

Nach dem Verwaltungsgerichtshof hatte sich nunmehr auch der Verfassungsgerichtshof mit den Wochenend- und Bereitschaftsdiensten von niedergelassenen Ärzten auseinanderzusetzen. Dabei traf das Höchstgericht wichtige Aussagen, die näher vorgestellt werden sollen.

Bekanntlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0181) mit einer für ganz Österreich richtungsweisenden Erkenntnis einem steirischen Kassenvertragsallgemeinmediziner in seiner Auffassung recht gegeben, dass die damalige Regelung der Wochenendbereitschaftsdienste ohne rechtliche Grundlage gewesen sei. Der Gesamtvertrag StGKK sehe vor, dass Vertragsärzte nur dann zur Teilnahme an Wochenendbereitschaftsdiensten verpflichtet seien, wenn ein solcher Dienst durch die Ärztekammer „eingerichtet“ sei. Eine solche „Einrichtung“ sei nur durch eine Verordnung im Rechtssinn gemäß §84 Abs.2 Z 7 Ärztegesetz durch die jeweilige Kurie der niedergelassenen Ärzte möglich. Da eine solche Verordnung von der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Steiermark nicht erlassen worden sei, bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Dienstverrichtung.

Situation in anderen Bundesländern

Nur in Oberösterreich hatte eine entsprechende Verordnung bestanden; in Wien funktioniert der Ärztefunkdienst auf freiwilliger Basis, zumal die Dienste auch angemessen honoriert werden. In mehreren Bundesländern, darunter auch im Burgenland, wurden die damals gelebten Regeln durch die Kurie als Verordnungen gemäß §84 Abs.2 Z 7 Ärztegesetz erlassen und damit Wochenendbereitschaftsdienste für die niedergelassenen Kassenvertragsallgemeinmediziner verpflichtend. Andere Bundesländer – wie etwa die Steiermark oder Niederösterreich – haben keine Verordnungen erlassen, weshalb keine Verpflichtung zur Leistung von Diensten (mehr) besteht und diese nur noch freiwillig geleistet werden.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

Der Burgenländischen Landesregierung ging die (nunmehr verpflichtende) Regelung der Kurie der niedergelassenen Ärzte für Burgenland offenbar zu wenig weit, weshalb sie sich bemüßigt gefühlt hat, §84 Abs.2 Z 7 Ärztegesetz neben anderen Bestimmungen des Ärztegesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig zu bekämpfen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Regelung von Wochenend- und sonstigen Bereitschaftsdiensten liege im öffentlichen Interesse und könne daher nicht allein von den jeweiligen Kurien der niedergelassenen Ärzte in den Bundesländern oder in der Österreichischen Ärztekammer geregelt werden.

Diesen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28.9.2022, G 101/2022, mit folgender Begründung abgewiesen:

Nicht zutreffend ist … die von der antragstellenden Landesregierung vorgenommene Auslegung des Begriffs ‚Einrichtung‘. Anders als … dargelegt, handelt es sich dabei bloß um eine Ermächtigung betreffend die organisatorisch notwendige Einrichtung dieser notärztlichen Dienste, nicht jedoch um eine Ermächtigung, durch Verordnung die Frage zu klären, ob es solche Dienste zu geben hat. Die Frage des ‚Ob‘ ist eine Sache, die im Gesamtvertrag oder allenfalls in einem anderen Gesetz oder einer Verordnung zu regeln ist, denn dadurch werden die Rechtsansprüche und die (Rechts-)Verhältnisse Dritter tatsächlich derart berührt, dass dies jedenfalls nicht mehr als Angelegenheit, die im überwiegenden Interesse der Ärzteschaft gelegen ist, betrachtet werden kann.

Gegenstand der bekämpften Gesetzesbestimmungen ist die Einrichtung und Organisation eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes in Bezug auf innerorganisatorische Belange der niedergelassenen Ärzteschaft. Die in §84 Abs.4 Z 7 bzw. §126 Abs.4 Z 7 ÄrzteG 1998 verankerte Ermächtigung der Kurienversammlung bzw. der Bundeskurie dient der Normierung von Rahmenbedingungen für die berufliche Tätigkeit der Ärzte durch die nähere Ausgestaltung der Umsetzung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes, etwa betreffend Dienstzeiten, die Sprengeleinteilung, Vertretungsregeln und die Honorierung (vgl. beispielhaft die für die Bundesländer Burgenland, Tirol und Oberösterreich erlassenen Verordnungen über die Einrichtung und Organisation eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes, kundgemacht auf der Homepage der Ärztekammer für Burgenland am 25.Juni 2021, für Tirol am 7.März 2019 sowie für Oberösterreich am 16.Juni 2020)…

Und abschließend:

Es ist allerdings ausgeschlossen, dass es ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste nur nach Maßgabe der Verordnung der Ärztekammer geben kann.

Fazit

Voraussetzung dafür, dass die Kurien der niedergelassenen Ärzte in den Bundesländern oder die Bundeskurie das „Wie“ der Bereitschaftsdienste regeln müssen (etwa Dienstzeiten, Sprengeleinteilung, Honorierung etc.), wäre somit

  • eine Verpflichtung durch Gesetz,

  • eine Anordnung durch einen Verordnungsgeber (wer immer das auch sein soll) oder

  • die Umsetzung einer gesamtvertraglichen Verpflichtung.

Ein solches Gesetz ist nicht ersichtlich, und es ist auch keine entsprechende Verordnung auffindbar. Die Bestimmungen in den Gesamtverträgen, die auf dem Mustergesamtvertrag basieren, statuieren ebenfalls keine Verpflichtung zur Erlassung einer entsprechenden Bereitschaftsdienstverordnung, sondern sehen nur eine Dienstverpflichtung des einzelnen Arztes dann vor, wenn ein solcher Dienst durch die Kurie eingerichtet sein sollte.

Es stünde der Kurie der niedergelassenen Ärzte für Burgenland daher frei, die bestehende Verordnung wieder aufzuheben; damit würden alle Bereitschaftsdienstverpflichtungen entfallen. Dies ist auch folgerichtig, haben die Ärztekammern doch keinen Versorgungsauftrag für Patienten zu erfüllen, sondern die Interessen der Ärzteschaft zu vertreten. Der Versorgungsauftrag liegt bei den Bundesländern: In deren Verantwortung liegt die Bereitstellung und Organisation des Rettungs- und ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Und würden die Bundesländer diese Dienste entsprechend angemessen honorieren, gäbe es auch keinerlei Probleme mit der Besetzung dieser Dienste auf freiwilliger Basis durch freiberuflich tätige Ärzte.

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