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Österreichische Gesundheitskasse leistet

Ausgleichszahlungen für Kassenärzte

In den nächsten Monaten wird unter bestimmten Voraussetzungen an alle Kassenärzte in Österreich mit einem kurativen Behandlungsvertrag, die im Jahr 2020 gravierende Umsatzeinbrüche in ihren Ordinationen gehabt haben, eine Ausgleichszahlung von der ÖGK überwiesen werden.

Als Vergleichsbasis werden aus dem Jahr 2019 vom 1., 2. und 4. Quartal 80% der Honorare von jedem einzelnen Quartal berechnet. Liegt das erbrachte Honorar in einem oder mehreren entsprechenden Quartalen aus dem Jahr 2020 unter diesem 80%-Wert von 2019, erhält man die Differenz als Ausgleichszahlung. Um in den Genuss der Ausgleichszahlung zu gelangen, ist es aber erforderlich, dass die Ordination an den vertraglich vereinbarten Ordinationstagen weitestgehend geöffnet war. Hier ist wahrscheinlich von einer Öffnung von 80% der üblichen Ordinationstage auszugehen.

Wurden aber im letzten Jahr bereits Unterstützungen wie etwa Kurzarbeitsbeihilfe oder Fixkostenzuschuss für diese Zeiträume (Quartale) in Anspruch genommen, sind diese Förderungen abzuziehen und verringern entsprechend die Ausgleichszahlung.

Berechnung Ausgleichszahlung

Der Umsatz betrug beispielsweise:

  • 2. Quartal 2019: € 60 000,–

  • 2. Quartal 2020: € 30 000,–,

und man hat bereits € 10 000,– als Kurzarbeitsbeihilfe erhalten.

Das heißt:

  • 80% vom 2. Quartal 2019 betragen € 48 000,–.

  • Die Ausgleichszahlung beträgt grundsätzlich € 18 000,–, nämlich die berechneten € 48 000,– abzüglich € 30 000,– aus dem 2. Quartal 2020.

  • Nun wird aber automatisch die Kurzarbeitsbeihilfe in Höhe von € 10 000,– abgezogen und so sollten € 8000,– als Ausgleichszahlung überwiesen werden.

Ausgleichszahlung vs. Fixkostenzuschuss

Wird derzeit überlegt, ob man für diese Zeiträume 2020 noch Anträge betreffend Fixkostenzuschuss stellt, sollte man berechnen, wie sich das auf die Ausgleichszahlungen auswirkt.

Berechnung Ausgleichszahlung

Der Umsatz betrug:

  • 2. Quartal 2019: € 50 000,–

  • 2. Quartal 2020: € 30 000,–,

und man könnte noch € 4000,– Fixkostenzuschuss beantragen.

Das heißt:

  • 80% vom 2. Quartal 2019 betragen € 40 000,–.

  • Die Ausgleichszahlung beträgt grundsätzlich € 10 000,–, nämlich die berechneten € 40 000,– abzüglich € 30 000,– aus dem 2. Quartal 2020.

  • Jetzt würde aber der Fixkostenzuschuss in Höhe von € 4000,– abgezogen und nur € 6000,– als Ausgleichszahlung überwiesen werden.

  • In Summe erhält man somit € 10 000,–.

Ohne Antrag auf Fixkostenzuschuss würde man in diesem Beispiel auch € 10 000,– erhalten. Nämlich € 10 000,– als Ausgleichszahlung ohne Abzüge; allerdings ohne einen Fixkostenzuschuss beantragt haben zu müssen, der in der Bearbeitung Zeit und Geld kostet.

Jetzt einen Antrag auf Fixkostenzuschuss für das Jahr 2020 zu stellen, ist nur dann sinnvoll, wenn der Fixkostenzuschuss mehr ausmachen würde als die Ausgleichszahlung.

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