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Das Leben nach dem Shutdown geht weiter

Darf der Arzt für seine Leistungen Werbung schalten?

Generelle Parameter für jede Form des Außenauftrittes sieht das Ärztegesetz, konkretisiert durch die Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ der Ärztekammer, vor, wonach der Arzt sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten hat.

Unzulässig, weil unsachlich, ist eine Werbung, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen und medizinischen Erfahrungen widerspricht oder auch wenn sie keine Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der beworbenen ärztlichen Leistungen vermittelt (z.B. Bewerbung einer Ordination u.a. mit deren „fantastischem Ausblick auf den Stephansdom“). Unwahr wäre eine den Tatsachen nicht entsprechende Information. Als standeswidrig und damit unzulässig werden herabsetzende Äußerungen über Kollegen, ihre Tätigkeit und medizinischen Methoden, das Behaupten einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität (z.B. „einzige Ordination, die bestimmte ärztliche Leistungen bietet“) oder aufdringliche und marktschreierische Darstellungen (z.B. Ankündigung eines „Sensationspreises“) beurteilt.

Im Rahmen der oben genannten Parameter ist u.a. zulässig:

  • die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die der Arzt aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht,

  • die Einladung eigener Patienten zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen,

  • die Information über die Ordinationsnachfolge,

  • die Information über die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen, oder

  • die Information mittels elektronischer Medien oder gedruckter Medien (insbesondere Broschüren, Aushänge), etwa in der Ordination oder im Wartezimmerbereich. Der Arzt hat übrigens, soweit zumutbar, auch darauf hinzuwirken, dass standeswidrige Information durch Dritte unterbleibt.

Generell unzulässig ist Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber. Erlaubt ist aber die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information darüber.

Ärzte sind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Ordinationsstätte durch ein Ordinationsschild1 kenntlich zu machen, auf dem Name (ggf. auch der Gruppenpraxis), Titel, Fach sowie Ordinationszeiten (bzw. „nach Vereinbarung“) zu sehen sind. Zulässig sind weiters Hinweise auf besondere ärztliche Leistungen, Zusatzqualifikationen, Hausapotheke, Lehrpraxis, Vorsorgeuntersuchung, Mutter-Kind-Pass, Sachverständiger sowie auf Mail und Homepage. Das Schild darf beleuchtet werden, jedoch nicht in marktschreierischer oder aufdringlicher Weise ausgestaltet sein. Auch die Verwendung eines Logos ist erlaubt.

Auch Internetpräsenz, i.e. Homepage, Auftritt auf Social-Media-Plattformen sowie in Onlineverzeichnissen, ist im Rahmen der oben genannten Parameter zulässig.

Allgemein gilt, dass Direktwerbungper Telefon und elektronischer Post ohne Zustimmung des Betroffenen generell – und damit auch für Ärzte – unzulässig ist. Die Zusendung eines Newsletters oder von elektronischer Werbung ist – ohne separate Zustimmung – lediglich dann zulässig, wenn ein Produktzusammenhang besteht und der Betroffene bereits Patient ist. Ferner ist die postalische Kontaktaufnahme zulässig. Wesentlich ist aber, dass die oben angeführten Vorgaben für Ärzte jedenfalls zu beachten sind.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Standesregeln zugleich oft auch eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt, da mit dem Verstoß gegen die Standesregeln ein Vorteil gegenüber anderen Anbietern ärztlicher Dienste geschaffen werden kann. Zudem schließt eine entsprechende Verurteilung eine verwaltungs- bzw. disziplinarrechtliche Konsequenz nach dem Ärztegesetz nicht aus.

Literatur:

1 Schilderordnung der Österreichischen Ärztekammer

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