© CentralITAlliance iStockphoto

Weiterleitung von Befunden

Erlaubt oder verboten?

Ärzte sind nach dem Ärztegesetz wie nach dem Behandlungsvertrag verpflichtet, jede Beratung und Behandlung zu dokumentieren, insbesondere die Anamnese samt Vorgeschichte der Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneimitteln. Teil der Krankengeschichte sind auch an den Arzt übermittelte Befunde anderer Ärzte, Unterlagen über Laboruntersuchungen oder Röntgenbilder. Näher beleuchtet wird nun, welche Regelungen für die Weiterleitung von Befunden an andere Kollegen oder Institutionen bestehen.

Gesundheitsdaten

Solche Daten fallen als Gesundheitsdaten gem. Art.4 Z 15 DSGVO in die besondere Kategorie personenbezogener Daten (sensibler Daten) nach Art.9 Abs.1 DSGVO, für deren Übermittlung entweder die Einwilligung des Patienten oder eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist.

Dies ist etwa §51 Abs.2 Ärztegesetz, wonach Ärzte zur automationsunterstützten Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfangberechtigt sind, in dem sie für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Zweifelsfalle ist daher vom SV-Träger im Vorfeld die Bestätigung einzuholen, dass die Daten tatsächlich eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben darstellen. Die Übermittlung an andere Ärzte oder medizinische Einrichtungen ist dahingegen nur mit Einverständnis des Betroffenen zulässig.

Datenschutz vs. Berufsgeheimnis

Eine weitere gesetzliche Basis sieht die DSGVO hinsichtlich der Übermittlung von Proben etwa an Labors sowie der Rückübermittlung von Befunden an den zuweisenden Arzt vor, wonach die Übermittlung von Gesundheitsdaten für Zwecke der medizinischen Diagnostik und der Behandlung im Gesundheitsbereich aufgrund eines Vertrages mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs zulässig ist, wenn diese Daten vom Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal einem gesetzlichen Berufsgeheimnis unterliegt – weshalb dafür keine gesonderte Einwilligung vom Betroffenen erforderlich ist.

Die Ärztekammer empfiehlt, in der Ordination per Aushang jedenfalls darüber zu informieren und die konkreten Labore etc. zu nennen.

Die Zustimmung des Patienten zur Übermittlung sollte ausdrücklich, insbesondere durch entsprechendes Ankreuzen auf einer Zustimmungserklärung, erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Zustimmung, mindestens jedoch ein entsprechender Vermerk in der Dokumentation bei mündlich erteilter Zustimmung.

Generell gilt, dass Gesundheitsdaten nur entsprechend den Sicherheitsvorschriften des Gesundheitstelematikgesetzes elektronisch übermittelt werden dürfen. Die Übermittlung kann entweder über ein – entsprechend sicheres – Netzwerk oder verschlüsselt erfolgen. Eine Übermittlung per unverschlüsselter E-Mail ist daher nicht zulässig, per Fax nur ausnahmsweise, unter strikten Sicherheitskriterien (§27 Abs.12 GTelG) erlaubt. Eine Zustimmung des Betroffenen, Daten unverschlüsselt zu übermitteln, wäre rechtsunwirksam. Die Verarbeitung elektronischer Dokumentation darf an Dritte, die als Auftragsverarbeiter gem. DSGVO agieren, übertragen werden.

Back to top