© rzarek iStockphoto

Investitionsprämie

Anfang Juli wurde das Investitionsprämiengesetz im Nationalrat beschlossen. Dadurch soll die Bereitschaft, Investitionen zu tätigen, forciert werden, um die Wirtschaft anzukurbeln, die wegender Covid-19-Krise neue Impulse braucht. Für diese Förderungen wurde ein Budget von einer Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Die Abwicklung erfolgt über AWS, die Austria Wirtschaftsservice GmbH. Es handelt sich also nicht um eine steuerliche Investitionsbegünstigung, sondern um eine Förderung durch Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses.

Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7% der förderfähigen Kosten und wird auf 14% verdoppelt, wenn die Investition in Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science in Verbindung steht; d.h., künftige Investitionen in den ärztlichen Ordinationen sollten laut Gesetz eigentlich in den Genuss der höheren 14%-Prämie kommen können.

Das Förderungsprogramm startet laut Gesetz mit 1.9.2020 und Anträge können bis 28.2.2021 gestellt werden. Erste Maßnahmen, die leider nicht genauer definiert werden, dürfen nicht vor dem 1. August gesetzt worden sein. Hier könnte daher möglicherweise eine Bestellung oder vielleicht sogar eine Angebotseinholung, die noch vor August erfolgt ist, eine Förderung ausschließen.

Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. In einer Ordination sollten daher alle Investitionen in Geräte, EDV und Einrichtung förderbar sein. Es sollten hier laut Gesetzestext eigentlich auch Investitionen in die Software möglich sein. Auch Investitionen in die Räumlichkeiten werden nicht ausgeschlossen. Wie es bei Umbauarbeiten, Adaptierungen oder großen Renovierungen genauaussieht, bleibt aber auch noch abzuwarten.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass, wenn Sie die Investitionsprämie in Anspruch nehmen wollen, bei Bestellungen bzw. Inbetriebnahmen und Lieferungen die genauen Fristen (1. August bzw. 1. September) beachtet werden sollten.

Außerdem sind die Erläuterungen zum genauen Umfang der möglichen Investitionen, aber auch zu den Auszahlungsmodalitäten und allfälligen Behaltefristen der Investitionen abzuwarten.

Die entsprechende Förderrichtlinie über die genaue Umsetzung der Investitionsprämie und die entsprechenden Details ist noch in Ausarbeitung und sollte im Sommer veröffentlicht werden.

Back to top