© Asawin_Klabma iStockphoto

Konjunktursteuergesetz

Neue Abschreibungs- möglichkeiten

Um die monetären Einbußen, die Covid-19 mancherorts mit sich gebracht hat, ein wenig abzufedern, wurde im Konjunktursteuergesetz 2020 die degressive Abschreibung von aktuellen Investitionen ins Leben gerufen. Abschreibungsbeträge müssen seit 1.Juli 2020 nun nicht mehr gleichmäßig auf die Nutzungsjahre verteilt werden.

Investitionen in Anlagevermögen (medizinische Geräte, Ordinationseinrichtung, EDV-Anlage etc.) dürfen nicht sofort im Zeitpunkt der Zahlung abgesetzt werden, sondern müssen lt. §7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab der Inbetriebnahme über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden.

Die Grenze für diese sogenannte Aktivierungspflicht betrug bis Ende 2019 €400,– und wurde mit 1.1.2020 auf €800,– erhöht; d.h., unter €800,– wird eine Anschaffung im Zeitpunkt der Zahlung sofort in voller Höhe steuerlich wirksam, aber über €800,– muss die Anschaffung ab Inbetriebnahme auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Eine Zahlung im Dezember und eine Lieferung erst im Jänner des nächsten Jahres erlauben den Beginn der Abschreibung erst mit Inbetriebnahme im nächsten Jahr.

Bisher war in fast allen Fällen nur eine sogenannte lineare Abschreibung möglich; d.h., der Wert der Investition musste gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt werden. Eine Anschaffung in der 2. Jahreshälfte bedeutet, dass in diesem Jahr nur eine halbe Jahresabschreibung geltend gemacht werden darf – die Abschreibungsdauer verschiebt sich um ein halbes Jahr nach hinten.

Beispiel 1

Ein medizinisches Gerät wird um €10.000,– im Juni bestellt und bezahlt, aber erst im Juli geliefert und in Betrieb genommen. Nimmt man eine gewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren an, wäre im 1. Jahr eine Abschreibung von €1.000,– möglich, dann in den folgenden Jahren viermal je €2.000,– und im letzten Jahr noch einmal €1.000,–.

Neuerungen aufgrund von Covid-19

Im Zuge des Konjunktursteuergesetzes wurde in §7 Abs.1a EStG die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung normiert; d.h., seit 1.7.2020 gibt es jetzt für Neuinvestitionen die Wahlmöglichkeit, entweder wie bisher die lineare Abschreibung oder eine degressive Abschreibung anzusetzen. Bei einer degressiven Abschreibung kann man in den ersten Jahren höhere Abschreibungsraten geltend machen und hat dadurch eine frühere Steuerersparnis und in der Folge mehr Liquidität zur Verfügung. Die Abschreibungsbeträge in den letzten Jahren reduzieren sich entsprechend.

Die neue Regel der degressiven Abschreibung ab Juli 2020 lautet, dass ein Betrag von bis zu maximal 30% der Anschaffungskosten bzw. in den Folgejahren von 30% des Restbuchwertes pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden kann.

Beispiel 2

Ein medizinisches Gerät wird im Herbst 2020 um €10.000,– gekauft, geliefert und auch in Betrieb genommen. Im Jahr 2020 erlaubt die degressive Abschreibung jetzt 30% von €10.000,–, aber weiterhin nur eine Halbjahresabschreibung. Absetzbar sind daher €1.500,– (30% von €10.000,– und davon die Hälfte als Halbjahresabschreibung). Im Jahr 2021 sind 30% vom Restbuchwert (€8.500,–) also €2.550,–, im Jahr 2022 30% vom neuen Restbuchwert (€5.950,–), also €1785,–, absetzbar. Im Jahr 2023 wären wieder 30% vom Restbuchwert (€4.165,–) absetzbar – das sind dann gerundet „nur“ mehr €1250,–.

Man sieht hier, dass ab dem Jahr 2023 die Abschreibungsrate (Bsp.2: €1.250,–) deutlich unter die Rate einer linearen Abschreibung sinkt (Bsp.1: €2.000,–). Der Gesetzgeber erlaubt aber einen Wechsel zurück zur linearen Abschreibung. Man könnte also nach dem 3.Jahr wieder auf linear umstellen; allerdings ist dann natürlich vom Restwert von €4.165,– auszugehen, und dieser ist auf die gewöhnliche Restnutzungsdauer zu verteilen.

Ob ein Wechsel sinnvoll ist, muss individuell entschieden werden, aber rein rechnerisch wäre entweder im 3. oder im 4.Jahr ein Wechsel auf linear in den meisten Fällen zu überlegen.

Für folgende Anschaffungen ist die degressive Abschreibung nicht erlaubt:

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Software),

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter

  • und KFZ-Anschaffungen (außer KFZ mit einem Emissionswert von 0g/km)

Auch für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft wurden bzw. werden, gibt es eine Änderung. Bei den bisher geltenden Abschreibungsätzen dürfen im 1.Jahr der dreifache und im darauffolgenden Jahr der doppelte des ursprünglichen Prozentsatzes abgeschrieben werden.

Im betrieblichen Bereich sind dies im 1.Jahr 7,5% und im 2.Jahr 5%. Im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung) sind es im ersten Jahr 4,5% und im zweiten Jahr 3%. Ab dem 3.Jahr sind dann wieder die ursprünglichen Prozentsätze anzuwenden.

Back to top