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Entscheidung des OGH

Sind Bewertungsportale für Ärzte zulässig?

Datenschutzrechtlich wurde die Frage durch den OGH zuletzt so beantwortet: Nach Art.6 Abs.1 lit. f. DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:

  • Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen (hier also dem Betreiber des Portals) oder von einem Dritten (hier den Nutzern des Portals) ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden;

  • zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein (Voraussetzung dafür ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um diese Interessen zu erreichen) und

  • drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen (hier also der Ärzte), nicht überwiegen.

Das Interesse an dem Betrieb des Portals fällt damit zunächst in den Schutzbereich des auf europäischer Ebene verankerten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art.10 EMRK und Art.11 GRC), das schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt. Nach Beurteilung durch den OGH überwiegt das Recht auf freie Meinungsäußerung das Datenschutzinteresse der Ärzte. Auch die Missbrauchsmöglichkeit, etwa im Wege von Bewertungen durch Personen, die gar keine Patienten des betroffenen Arztes waren, steht diesem Befund nicht entgegen.

Konkreter Fall aus Deutschland

Auch der deutsche BGH hat mit Verweis auf die Meinungsfreiheit und das öffentliche Interesse an solchen Portalen bei mehreren Entscheidungen zum Portal „Jameda“ betont, dass das Portal grundsätzlich alle Ärzte listen darf. Voraussetzung ist jedoch, dass das Portal eine Rolle als „neutraler Informationsmittler“ einnimmt.

„Jameda“ reagierte darauf und löschte insbesondere Anzeigen konkurrierender Ärzte auf den Profilen der nichtzahlenden „Basiskunden“, da dies wettbewerbsrechtlich bedenklich sein kann. Gleiches gilt für einen nur bei Basiskunden angegebenen Link zu weiteren Ärzten in der Umgebung.

Fazit

Fazit der höchstgerichtlichen Entscheidungen ist daher: Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines Arztes in einem Portal zum Auffinden und Bewerten von Ärzten ist gem. Art.6 Abs.1 lit. f. DSGVO rechtmäßig.

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