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Maßnahmen zur Steuersenkung

Steuertipps zum Jahresende

Wie schon seit vielen Jahren ist hier natürlich der Gewinnfreibetrag der absolute Renner, mit dem doch eine massive Gewinnreduzierung möglich ist und der daher unbedingt auszuschöpfen ist.

Gewinnfreibetrag

Allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen steht der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns – maximal €45350,– pro Jahr. Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu €30000,– Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von €30000,–=€3900,–). Für Gewinne über €30000,– steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.

Um zu wissen, in welcher Höhe noch Investitionen in neues abnutzbares Anlagevermögen mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder in die Wertpapiere gemäß §14 Abs.7Z4EStG zu tätigen sind, ist eine Hochrechnung bzw. Prognose des Gewinnes des laufenden Jahres unumgänglich. Anhand dieser ist dann mit einem gewissen Sicherheitspolster die notwendige Investitionsgröße festzulegen. Besteht in diesem Jahr kein Bedarf mehr an medizinischen Geräten, Möbeln, Hardware oder Umbauten in der Ordination, sind auf jeden Fall die Wertpapiere die Lösung. Bei der Auswahl der entsprechenden Wertpapiere ist eine Beratung durch die Bank empfehlenswert.

Für den Gewinnfreibetrag ist bei den Anlagegütern und den Wertpapieren die Anschaffung bzw. die Inbetriebnahme noch in diesem Jahr entscheidend. Die dazugehörige Zahlung ist nicht relevant. Werden die für den Gewinnfreibetrag angeschafften Anlagegüter oder Wertpapiere auch nur einen Tag vor Ablauf der 4 Jahre wieder verkauft, ist eine Nachversteuerung vorzunehmen.

Investitionen in Anlagegüter und geringwertige Wirtschaftsgüter

Investitionen in den letzten Wochen des Jahres können grundsätzlich auf unterschiedliche Weise steuerlich verwertet werden. Bei Anlagegütern über €800,– muss der investierte Betrag über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der Beginn ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Bezahlung ist irrelevant. Erfolgt die Anschaffung jetzt in der zweiten Jahreshälfte, ist nur eine Halbjahresabschreibung möglich und die Abschreibungsdauer verlängert sich entsprechend. D.h., es ist zu bedenken, dass eine größere Investition nur zu einem Bruchteil steuerliche Wirkung im aktuellen Jahr entfaltet.

Anschaffungen unter €800,– gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und sind bei Ärzten, die meist Einnahmen/Ausgabenrechner sind, im Moment der Bezahlung steuerlich zu erfassen; d.h., eine Zahlung am 30.12. ist noch in diesem Jahr, eine Zahlung am 02.01. erst im nächsten Jahr steuerlich wirksam.

Verschieben von Einnahmen und Ausgaben

Bei Ärzten, die fast immer Einnahmen/Ausgabenrechner sind (Ausnahme wäre eine GmbH), ist fast immer der Zahlungszeitpunkt für die Zuordnung zum jeweiligen Wirtschaftsjahr entscheidend. Dadurch können durch Verschiebung der Einnahmen, aber besonders der Ausgaben die Einkünfte eines Jahres beeinflusst werden.Dabei ist aber unbedingt zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Geschenkgutscheine

Sachzuwendungen sind weiterhin bis zu €186,– pro Jahr und Mitarbeiter möglich. Sollten Sie diesen Betrag im heurigen Jahr noch nicht ausgeschöpft haben, könnte man dies noch bis zum 31.12.2021 nachholen. Unter diese Zuwendungen fallen Gutscheine, Goldmünzen oder andere Sachgeschenke. Geld darf nicht geschenkt werden.

Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern)

Für alle Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) dürfen pro Arbeitnehmer und Jahr €365,– als Betriebsausgabe abgesetzt werden, ohne dass dieser Betrag bei den Angestellten zu versteuern ist. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden müssen.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags.

Damit derartige Spenden noch im Jahr 2021 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2021 geleistet werden.

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