
25. April 2022
Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022
Im Folgenden sei auf einige der interessantesten Punkte des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 (ÖkoStRefG 2022) eingegangen. Einerseits gibt es Steuersenkungsmaßnahmen wie die Tarifsenkungen und die Erhöhung des Familienbonus, andererseits kann durch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung eine steuerbegünstigte Prämie an Mitarbeiter ausgezahlt werden.
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Steuertarifsenkungen
Der Einkommensteuertarif wird ab 1.Juli 2022 für Einkommensteile von €18000,– bis €31000,– von 35% auf 30% und ab 1.Juli 2023 für Einkommensteile von €31000,– bis €60000,– von 42% auf 40% gesenkt werden. Durch die Änderungen in der Jahresmitte ergibt sich im Jahr 2022 in diesen Steuerstufen ein Mischsteuersatz in Höhe von 32,5% und im Jahr 2023 von 41%.
Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus wird für Kinder bis 18 Jahre ab 1. Juli 2022 von €1500,– auf €2000,– pro Jahr angehoben. Dass bedeutet, dass der Familienbonus im Jahr 2022 um €250,– steigt, da die Erhöhung erst ab 1. Juli 2022 in Kraft tritt. Bei Kindern über 18 Jahre erhöht sich der Familienbonus von €500,– ab dem 1. Juli 2022 auf €650,–; d.h., im Jahr 2022 ergibt sich eine tatsächliche Erhöhung von €75,–.
Anhebung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird ab dem Jahr 2022 von 13% auf 15% erhöht; d.h., für Gewinnteile aus selbstständiger Tätigkeit bis €30000,– steht in Zukunft ohne Investitionen ein Grundfreibetrag in Höhe von €4500,– statt €3900,– zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ändert sich nicht.
Mitarbeiterbeteiligung
Ab dem 1. Jänner 2022 ist es möglich, seine Mitarbeiter mit einer steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung von bis zu €3000,– am Gewinn des Unternehmens partizipieren zu lassen. Die Mitarbeiter werden immer am Gewinn des Vorjahres beteiligt. Lag im Vorjahr kein entsprechender Gewinn vor, ist eine Gewinnbeteiligung nicht möglich.
Die Mitarbeiterbeteiligungen müssen allen oder einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern gewährt werden. Eine Gruppe muss objektiv und sachlich begründbar sein und die Gewinnbeteiligung kann nicht willkürlich an einzelne Mitarbeiter nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen ausbezahlt werden.
Auch können unterschiedliche Höhen an Gewinnbeteiligungen gewährt werden. Hier muss eine objektive Unterscheidung vorliegen. Es könnte hier das Beschäftigungsausmaß oder die Höhe des Gehaltes als Kriterium Berücksichtigung finden.
Die Gewinnbeteiligung ist auf dem Lohnzettel der Mitarbeiter anzuführen und unterliegt den Sozialversicherungsbeiträgen. D.h., der Arbeitgeber muss auf den Betrag der Mitarbeiterbeteiligung Dienstgeber-Lohnabgaben zahlen (meist etwas 30%) und den Mitarbeitern werden von der vereinbarten Gewinnbeteiligung Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von knapp über 17% abgezogen.