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Impfungen für Kinder

Aufgrund des Persönlichkeitsrechts auf körperliche Integrität braucht eine Impfung – wie jede medizinische Behandlung – die Zustimmung des Betroffenen. Bekanntermaßen gelten Personen ab dem 18. Geburtstag regelmäßig als voll geschäftsfähig, jüngere Personen können nur eingeschränkt, teilweise nur mit Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten Rechte und Pflichten begründen.

Allerdings sieht das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch eine Sonderregelung hinsichtlich der Einwilligung in medizinische Behandlungen vor: Diese basiert auf dem Gedanken, bei Entscheidungen höchstpersönlicher Natur auf die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit einzugehen.

Entscheidungsfähigkeit des Kindes

Ist ein Kind einsichts- und urteilsfähig, darf eine Behandlung nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Ist das Kind entscheidungsfähig, ist die Einwilligung in die medizinische Behandlung ein höchstpersönliches Recht, ein allfälliges Vertretungsrecht der gesetzlichen Vertreter ist in diesem Fall obsolet. Nur bei Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind – worunter Impfungen, die nach dem Nationalen Impfplan empfohlen sind, in der Regel nicht fallen dürften –, bedarf es zudem der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In Notfällen darf und muss der Arzt aber ohne jegliche Einwilligung handeln.

Die Beurteilung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes obliegt dem behandelnden Arzt, sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls sind dabei zu berücksichtigen. Der Arzt ist zur angemessenen Aufklärung und Information in Bezug auf Diagnose, Behandlungsalternativen und -möglichkeiten samt Chancen und Risiken verpflichtet und hat einzuschätzen, ob das Kind diese Informationen verstehen und entsprechend entscheiden und agieren kann. Je geringfügiger der medizinische Eingriff ist, desto eher ist von der erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit auszugehen.

Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit

Bei mündigen Minderjährigen (d.h. ab dem 14. Geburtstag) wird die Einsichts- und Urteilsfähigkeit vom Gesetz vermutet – nichtsdestotrotz kann der behandelnde Arzt eine abweichende Beurteilung treffen. Die gesetzliche Vermutung verschiebt allerdings die Beweislast vom Patienten (beispielsweise müsste ein unmündiger Minderjähriger, der vom Arzt für nicht entscheidungsfähig gehalten wird, seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit beweisen) auf den Arzt, der ein allfälliges Fehlen der Entscheidungsfähigkeit bei Mündigen beweisen müsste.

Liegt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht vor, obliegt die Zustimmung dem gesetzlichen Vertreter, wobei jeder obsorgeberechtigte Elternteil zur Zustimmung allein berechtigt ist. Erteilen die Eltern eine solche Zustimmung entgegen der ärztlichen Meinung nicht, kann die Zustimmung „bei Gefährdung des Kindeswohls“ ersetzt werden: Der Arzt muss sich dazu an die zuständige Kinder- und Jugendhilfe bzw. das Pflegschaftsgericht wenden.

Der behandelnde Arzt verantwortet seine Einschätzung: Wenn er sich etwa mit der Einwilligung des unmündigen Patienten zufriedengibt, im konkreten Fall aber die Entscheidungsfähigkeit fehlte, kann er wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Patienten schadenersatzpflichtig werden – aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar, etwa wenn der Arzt zwar die Zustimmung der Eltern, nicht aber die eines entscheidungsfähigen Patienten einholte.

Tipps für die Praxis

Wie agieren Sie nun als Arzt, wenn sich Patient und Eltern nicht einig sind?

Lehnt das mündige Kind die Behandlung ab, so ist die Behandlung grundsätzlich zu unterlassen, da von der Entscheidungsfähigkeit des Patienten auszugehen ist – wobei je nach Tragweite der Behandlung ein entsprechend hoher Anspruch an das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit zu stellen ist: Verfügt das Kind tatsächlich über die geistige Leistungsfähigkeit und die Lebenserfahrung, um die Tragweite der Behandlung eigenverantwortlich einzuschätzen, oder ist es eher nur eine gefühlsmäßige Entscheidung?

Verweigert ein unmündiges Kind eine Behandlung ohne nachvollziehbaren Grund, sind die Eltern mit der medizinisch notwendigen Behandlung aber einverstanden, so kann der Arzt davon ausgehen, dass das Kind nicht entscheidungsfähig und die Zustimmung der Eltern daher rechtswirksam ist.

Und wie verhalten Sie sich bei einer Anfrage von Eltern, ob sich ihr Kind bei Ihnen habe impfen lassen?

Das minderjährige, aber entscheidungsfähige Kind ist „Geheimnisherr“ und entscheidet, ob und welche Informationen geheim zu halten sind. Um die Eltern zu informieren, müssen Sie daher vom entscheidungsfähigen Kind von der Schweigepflicht entbunden werden. Wie oben angeführt ist die Entscheidungsfähigkeit in jedem Einzelfall konkret vom Arzt zu prüfen, zu entscheiden ist zwischen dem Wunsch nach Geheimhaltung des Unmündigen und dem Fürsorgewunsch der Eltern, wobei auf den Reifegrad des Unmündigen Bedacht zu nehmen ist.

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