
9. Dezember 2022
Steuerliche Anreize im neuen Jahr
Investitionsfreibetrag kehrt 2023 zurück
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Ab dem Jahr 2023 kommt ein alter Bekannter wieder aus der steuerrechtlichen Versenkung zurück: der Investitionsfreibetrag, auch IFB genannt. Den IFB gab es bereits in verschiedensten Formen im vergangenen Jahrhundert. Der letzte lief allerdings schon 2002 aus. Jetzt ist er in neuer Form zurück und soll durch seinen steuerlichen Anreiz die Investitionstätigkeiten fördern.
Für Investitionen ab dem Jahr 2023 können neben der normalen Absetzung über die Abschreibung zusätzlich 10% der Investitionssumme gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Investitionen, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, können sogar 15% steuermindernd angesetzt werden. Zu den Investitionen, die unter den Begriff Ökologisierung fallen werden, wird es wahrscheinlich im Laufe des nächsten Jahres eine Konkretisierung vonseiten des Gesetzgebers geben. Der Investitionsfreibetrag (IFB) würde für Investitionen bis zu einer Million Euro im Jahr zustehen.
Die Regelung im Detail
Materielles Anlagevermögen
Die Investitionen müssen in abnutzbares materielles Anlagevermögen erfolgen, dessen Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt. Für gebrauchte und nicht körperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Software) steht der IFB ebenso nicht zu wie für Gebäude und Kraftfahrzeuge. Hier besteht aber wahrscheinlich die Ausnahme, dass der IFB für Elektrofahrzeuge möglich sein müsste. Auch hier gilt es noch eine Klarstellung abzuwarten.
Wichtige Aspekte bezüglich desGewinnfreibetrags
Eine ganz wichtige Regelung betrifft das Zusammenspiel zwischen dem neuen Investitionsfreibetrag und dem Gewinnfreibetrag. Wird nämlich für eine Anschaffung der Gewinnfreibetrag geltend gemacht dann steht der IFB nicht zu, bzw. wird für eine Anschaffung der IFB steuerlich angesetzt, kann man diese Investition nicht für den Gewinnfreibetrag heranziehen; d.h., IFB und Gewinnfreibetrag schließen einander aus.
Hier muss daher überlegt werden, ob es sinnvoll ist, dass man für die tatsächlich in der Ordination getätigten Investitionen den Investitionsfreibetrag von 10% oder 15% geltend macht und dafür für die optimale Ausschöpfung des Gewinnfreibetrages die gewinnfreibetragsfähigen Wertpapiere anschafft. Steuerlich ist es sicher eine sehr interessante Gestaltungsmaßnahme; allerdings muss die zusätz-liche Liquiditätsbelastung für den erhöhten Kauf an Wertpapieren berücksichtigt werden.
Resümee
Auf jeden Fall werden Investitionsvorhaben ab dem Jahr 2023 mit zumindest 10% der Anschaffungskosten gefördert, sodass man nicht nur 100%, sondern 110% einer Anschaffung steuerlich geltend machen kann. Es bleiben einem Steuerpflichtigen mit einem Grenzsteuersatz von 50% somit 5% der Anschaffungskosten netto mehr im Geldbeutel, wenn andererseits auch der Gewinnfreibetrag durch entsprechenden Wertpapierkauf zu 100% ausgeschöpft wird.